Unsere Kunden vertrauen uns
Aufmaß und Abrechnung für Roh-, Tief- und Straßenbau. Prüffähig belegt statt geschätzt.
Referenzen · Laufende Projekte
Auf den meisten Baustellen ist die Ausführung nicht das Problem. Die Kolonne liefert, der Termin steht, die Qualität stimmt. Und trotzdem hängt das Geld.
Das Aufmaß wird auf dem Beifahrersitz notiert und drei Wochen später aus dem Gedächtnis ergänzt. Der Nachtrag wird ausgeführt, bevor er schriftlich angezeigt ist, und taucht erst in der Schlussrechnung auf. Die Schlussrechnung geht raus, kommt gekürzt zurück, und die Position lässt sich nicht mehr belegen, weil der Zustand längst überbaut ist.
Jede dieser Lücken kostet Geld, das bereits verdient wurde. Nicht in der Kalkulation, sondern in der Dokumentation.
IB Falken übernimmt Ihre Bauabrechnung: extern, digital, auf Erfolgsbasis. Unser Honorar wird fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingegangen ist.
Drei Gewerke, ein Maßstab: Jede Position so belegt, dass die Rechnungsprüfung des Auftraggebers keine Rückfrage stellen muss.
Vom Erdplanum bis zum Rohbauabschluss so abgerechnet, dass Sie nicht auf die Freigabe warten, sondern auf die Zahlung.
Massen sind im Tiefbau der größte Streitpunkt und zugleich der am leichtesten belegbare.
Die Geländeaufnahme führen wir bei Bedarf selbst durch. Wir sind Vertriebspartner der Firma Stonex und beraten zur GNSS-Ausstattung, wenn Sie künftig selbst aufmessen wollen. Zur GNSS-Beratung
Bauabrechnung im Tiefbau ansehenÖffentliche Auftraggeber prüfen nach festen Regeln. Wer in ihrem Format liefert, wird schneller bezahlt.
Vier Gründe, warum unsere Abrechnungen bei der Prüfung durchgehen.
Wir haben selbst Baustellen geleitet. Wir wissen, warum das Aufmaßblatt am Freitagnachmittag nicht ausgefüllt wird und was in der Position tatsächlich drinsteckt.
Wir sind auf die Bauabrechnung spezialisiert und bieten keine anderen Dienstleistungen an. Aufmaß, Mengenermittlung, Nachtrag, Schlussrechnung. Sonst nichts.
Mengen aus Plan, Geländemodell und Vermessungsdaten, nicht aus der Zettelwirtschaft. Jede Position belegt, jede Menge nachvollziehbar.
Abschlagsrechnungen gehen raus, sobald die Leistung erbracht ist. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden sie binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Diese Frist läuft nur, wenn die Aufstellung gestellt wurde.
Senden Sie uns ein laufendes oder abgeschlossenes Projekt, bei dem die Zahlung hängt oder die Schlussrechnung gekürzt wurde. Wir sichten die Unterlagen und sagen Ihnen innerhalb eines Werktages, was sich daran noch belegen lässt und was nicht. Kostenfrei und ohne Anschlussverpflichtung.
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„Saubere Aufmaße, schnelle Abrechnung – seitdem läuft unser Cashflow merklich besser."– Michael Zimmermann, Oberbauleiter
„Kompetent, zuverlässig und immer auf den Punkt. Genau das, was wir gebraucht haben."– Gabriel von Glehn, Bauleiter
„Durchgehend prüfbar abgerechnet – keine Rückfragen, keine Verzögerung."– Matthias Schwabel, Kalkulator
Die Auslagerung entlastet Ihre Bauleiter, die sich dadurch auf Baustellenleitung und Projektsteuerung konzentrieren können. Unsere spezialisierten Leistungen sorgen für schnelleres Abrechnen, weniger Rückfragen von Auftraggebern und eine bessere Liquidität.
Prüfbarkeit ist in § 14 Abs. 1 VOB/B geregelt: Die Rechnung muss so aufgebaut sein, dass der Auftraggeber sie ohne eigene Ermittlungen nachvollziehen kann. Wir arbeiten mit digitaler Mengenermittlung, nach Positionen gegliederten Aufmaßblättern und einer durchgehenden Zuordnung von Menge zu Nachweis. Wir prüfen die Abrechnung fachlich, nicht rechtlich. Eine anwaltliche Beratung ersetzen wir nicht.
Unser Honorar wird auf Erfolgsbasis abgerechnet und wird fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingegangen ist. Sie tragen die Kosten also nicht vor. Rechnen Sie gegen: Eine Position, die mangels Nachweis gekürzt wird, ist dauerhaft verloren, und eine Schlussrechnung, die drei Monate liegen bleibt, kostet Sie drei Monate Zinsen auf die Bausumme. Die konkreten Konditionen stimmen wir vor Beginn schriftlich ab.
Unsere Leistungen werden über eine Kapitalgesellschaft (GmbH) erbracht. Wir treten unternehmerisch auf, sind nicht weisungsgebunden, arbeiten für mehrere Auftraggeber und organisieren unsere Arbeit eigenständig – die Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit sind damit erfüllt.
Für die Mengenermittlung nach Plan setzen wir auf die Software Bluebeam, die mit der Genauigkeit einer CAD-Anwendung arbeitet – jedoch direkt auf PDF-Plänen. Vor Ort arbeiten wir mit modernen GNSS-Technologien und Drohnenaufnahmen, um Flächen und Volumen exakt zu erfassen.
Ja, ausnahmslos. Alle Abrechnungsmandate laufen bis zur gestellten Schlussrechnung, nicht bis zur letzten Abschlagsrechnung. Die vertragliche Absicherung dieser Zusage halten wir in der Beauftragung fest.
Ja. Ein Teil unserer Projekte startet mitten in der Ausführung, teils nachdem bereits mehrere Abrechner beteiligt waren. Wir sichten die vorhandenen Unterlagen, stellen fest, was belegt ist und was nicht, und schließen die Lücken, solange die Leistung noch sichtbar oder rekonstruierbar ist. Je später der Einstieg, desto weniger lässt sich nachträglich belegen. Das sagen wir vor Beginn offen.
Je nach Auslastung ist ein kurzfristiger Projektstart möglich – vorausgesetzt, der Projektumfang ist klar definiert und die notwendigen Daten stehen zur Verfügung.
Unser Hauptgebiet ist das Rhein-Main-Gebiet. Für größere oder komplexe Projekte sind wir nach Absprache auch in anderen Regionen Deutschlands einsatzbereit.
In der Regel richten wir gemeinsam mit unseren Kunden eine VPN-Verbindung zum jeweiligen AVA-Programm ein. So können wir direkt im System arbeiten und die Abschlagsrechnungen effizienter erstellen. Alternativ stellen wir nach Rücksprache GAEB-Dateien sowie Aufmaßblätter zur Verfügung. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Daten mit größter Sorgfalt und schützen sie zuverlässig.
Ja, gerne – auf Ihren Wunsch übernehmen wir es. Nachträge werden dabei immer zuerst mit der Bauleitung besprochen.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist in jedem Fall eine prüfbare Rechnung nach § 14 VOB/B.
Bei einem Einheitspreisvertrag kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B jede Vertragspartei einen neuen Preis für die über 110 Prozent hinausgehende Menge verlangen, bei Unterschreitung der 90 Prozent einen Ausgleich für die Mengenminderung. Der Anspruch besteht nicht automatisch, er muss geltend gemacht werden. In der Praxis geht er meist deshalb verloren, weil die Abweichung erst bei der Schlussrechnung auffällt.
Bei einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist der Anspruch auf besondere Vergütung dem Auftraggeber anzukündigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Wird die Ankündigung versäumt, ist der Anspruch nicht in jedem Fall verloren, aber er muss dann nachträglich begründet und belegt werden. Das gelingt selten.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information zur Abrechnungspraxis am Bau. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie kurz, um welches Projekt es geht und woran die Abrechnung hängt. Wir melden uns innerhalb eines Werktages mit einer ersten Einschätzung.