Warum sollte ich die Abrechnung auslagern? Wir haben doch eigene Bauleiter.
Die Auslagerung entlastet Ihre Bauleiter, die sich dadurch auf Baustellenleitung und Projektsteuerung konzentrieren können. Unsere spezialisierten Leistungen sorgen für schnelleres Abrechnen, weniger Rückfragen von Auftraggebern und eine bessere Liquidität.
Wie kann ich sicher sein, dass die Abrechnung prüfbar ist?
Prüfbarkeit ist in § 14 Abs. 1 VOB/B geregelt: Die Rechnung muss so aufgebaut sein, dass der Auftraggeber sie ohne eigene Ermittlungen nachvollziehen kann. Wir arbeiten mit digitaler Mengenermittlung, nach Positionen gegliederten Aufmaßblättern und einer durchgehenden Zuordnung von Menge zu Nachweis. Wir prüfen die Abrechnung fachlich, nicht rechtlich. Eine anwaltliche Beratung ersetzen wir nicht.
Ist das nicht zu teuer?
Unser Honorar wird auf Erfolgsbasis abgerechnet und wird fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingegangen ist. Sie tragen die Kosten also nicht vor. Rechnen Sie gegen: Eine Position, die mangels Nachweis gekürzt wird, ist dauerhaft verloren, und eine Schlussrechnung, die drei Monate liegen bleibt, kostet Sie drei Monate Zinsen auf die Bausumme. Die konkreten Konditionen stimmen wir vor Beginn schriftlich ab.
Wie sieht es mit der Gefahr der Scheinselbstständigkeit aus?
Unsere Leistungen werden über eine Kapitalgesellschaft (GmbH) erbracht. Wir treten unternehmerisch auf, sind nicht weisungsgebunden, arbeiten für mehrere Auftraggeber und organisieren unsere Arbeit eigenständig – die Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit sind damit erfüllt.
Wie genau ist Ihre Mengenermittlung?
Für die Mengenermittlung nach Plan setzen wir auf die Software Bluebeam, die mit der Genauigkeit einer CAD-Anwendung arbeitet – jedoch direkt auf PDF-Plänen. Vor Ort arbeiten wir mit modernen GNSS-Technologien und Drohnenaufnahmen, um Flächen und Volumen exakt zu erfassen.
Übernehmen Sie auch die Schlussrechnung?
Ja, ausnahmslos. Alle Abrechnungsmandate laufen bis zur gestellten Schlussrechnung, nicht bis zur letzten Abschlagsrechnung. Die vertragliche Absicherung dieser Zusage halten wir in der Beauftragung fest.
Übernehmen Sie auch bereits begonnene oder teilweise abgerechnete Baustellen?
Ja. Ein Teil unserer Projekte startet mitten in der Ausführung, teils nachdem bereits mehrere Abrechner beteiligt waren. Wir sichten die vorhandenen Unterlagen, stellen fest, was belegt ist und was nicht, und schließen die Lücken, solange die Leistung noch sichtbar oder rekonstruierbar ist. Je später der Einstieg, desto weniger lässt sich nachträglich belegen. Das sagen wir vor Beginn offen.
Wie schnell können Sie ein Projekt übernehmen?
Je nach Auslastung ist ein kurzfristiger Projektstart möglich – vorausgesetzt, der Projektumfang ist klar definiert und die notwendigen Daten stehen zur Verfügung.
Wo sind Sie tätig?
Unser Hauptgebiet ist das Rhein-Main-Gebiet. Für größere oder komplexe Projekte sind wir nach Absprache auch in anderen Regionen Deutschlands einsatzbereit.
Wie läuft die Datenübergabe ab?
In der Regel richten wir gemeinsam mit unseren Kunden eine VPN-Verbindung zum jeweiligen AVA-Programm ein. So können wir direkt im System arbeiten und die Abschlagsrechnungen effizienter erstellen. Alternativ stellen wir nach Rücksprache GAEB-Dateien sowie Aufmaßblätter zur Verfügung. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Daten mit größter Sorgfalt und schützen sie zuverlässig.
Übernehmen Sie auch das Nachtragsmanagement?
Ja, gerne – auf Ihren Wunsch übernehmen wir es. Nachträge werden dabei immer zuerst mit der Bauleitung besprochen.
Wann wird eine Schlussrechnung nach VOB/B fällig?
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist in jedem Fall eine prüfbare Rechnung nach § 14 VOB/B.
Was passiert bei einer Mengenabweichung von mehr als 10 Prozent?
Bei einem Einheitspreisvertrag kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B jede Vertragspartei einen neuen Preis für die über 110 Prozent hinausgehende Menge verlangen, bei Unterschreitung der 90 Prozent einen Ausgleich für die Mengenminderung. Der Anspruch besteht nicht automatisch, er muss geltend gemacht werden. In der Praxis geht er meist deshalb verloren, weil die Abweichung erst bei der Schlussrechnung auffällt.
Wann muss ein Nachtrag angekündigt werden?
Bei einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist der Anspruch auf besondere Vergütung dem Auftraggeber anzukündigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Wird die Ankündigung versäumt, ist der Anspruch nicht in jedem Fall verloren, aber er muss dann nachträglich begründet und belegt werden. Das gelingt selten.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information zur
Abrechnungspraxis am Bau. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.